Satzung der Kyffhäuserkameradschaft Tappenbeck
in der Fassung vom 06. Januar 2018
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kyffhäuser-Kameradschaft Tappenbeck
Er hat ihren Sitz in Tappenbeck.
Die Kyffhäuser-Kameradschaft Tappenbeck (im folgenden kurz KK genannt) ist Mitglied des Kyffhäuserbundes e. V. mit dem Sitz in Rüdesheim und des Kyffhäuser Landesverbandes Südhannover-Braunschweig e. V. mit Sitz in Gartenstr.3C, 38272 Burgdorf OT Berel und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter Vereinsregister-Nr. 2530 eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Zweck und Aufgaben
Die KK bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Staatsauffassung und zur freiheitlich demokratischen Staatsform, in der Verpflichtung zur Heimat und zum Vaterland, zum deutschen Volk und seiner Geschichte, in bewährter Tradition zur Pflichterfüllung.
Sie tritt ein für ein freies Deutschland, für die Gemeinschaft freier Völker und für die Völkerverständigung.
Die KK ist an keine politische Partei und keine Konfession gebunden.
In Übereinstimmung mit den Zielen des KB e. V. befasst sich die KK vor allem mit folgenden gemeinnützigen und sozialen Aufgaben:
a) Pflege von Kultur und Brauchtum sowie die Bewahrung der Traditionen des Kyffhäuserbundes
b) Pflege der Kameradschaft sowie Jugendpflege und Fürsorge
c) Fürsorge für bedürftige und kranke Kameradinnen und Kameraden
d) Herstellung freundschaftlicher Beziehungen und daraus sich ergebene Zusammenarbeit mit allen Institutionen, welche die Zielsetzung des KB e. V. bejahen
e) Pflege des Sportes und des Sportschießens:
- Durchführung von Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen
- Abnahme von Sport- und Leistungsabzeichen
- Schaffung und Erhalt von Sportstätten
f) Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des
Grundgesetzes
g) Durch Veranstaltungen sportlicher, jugendfördernder und kultureller Art wird die KK bemüht bleiben, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu fördern und zu verstärken.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die in der KK Tappenbeck zusammengefassten Einzelmitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des Landesverbandes Südhannover-Braunschweig und des Kyffhäuserbundes. Die Satzung des Landesverbandes Südhannover-Braunschweig ist für alle Mitglieder unabhängig von der Satzung der KK Tappenbeck bindend.
2. Die Aufnahme der Mitglieder obliegt der KK Tappenbeck. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eins Monats Beschwerde beim Landesverband einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
3. Die Mitgliedschaft kann erworben werden:
a: Von jeder unbescholtenen Person, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Kyffhäuserbundes (KB) bekennt.
b: Von jedem Deutschen Soldaten und Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht, der Bundeswehr und deren Hinterbliebenen.
4. Alle Einzelmitglieder haben eine mit ihrer Unterschrift versehene Beitrittserklärung abzugeben, die von der Kameradschaft unverzüglich an die Geschäftsstelle des LV weiterzuleiten ist. Bei minderjährigen bedarf es der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme in die Kameradschaft, über welche die Generalversammlung entscheidet.
5. Zu Ehrenmitgliedern der KK Tappenbeck kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Kameradschaft besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied der KK zahlt einen laufenden Monatsbeitrag, dessen Höhe zu bestimmen der KK obliegt und der, je nach Lage der Situation, geändert werden kann, jedoch von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss. In diesem Betrag sind die Zuwendungen an den Kreis-, Landes- und Bundesverband enthalten. Die Beiträge werden am 1. Juni eines jeden Jahres fällig und sind für das gesamte Jahr im Voraus zu entrichten. Jugendliche in der Ausbildung und Schüler zahlen die Hälfte des satzungsmäßigen Beitrages. Personen die ihren Grundwehrdienst ableisten sind während dieser Zeit beitragsfrei. Mitglieder ab Vollendung des 80. Lebensjahres zahlen nur noch die Hälfte des laufenden Monatsbeitrages.
Für außergewöhnliche Fälle, die der KK größere Kosten verursachen, sind Sonder-kassierungen erlaubt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung in der Mitgliederliste und durch Ausschluss.
- erheblichen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung
-Nichtbefolgung von Beschlüssen der zuständigen Organe
-Vereins- sowie verbandswidrigem Verhalten.
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Beschluss der Kameradschaftsversammlung durch den Vorstand der KK. Dem Mitglied ist davon durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen.
Jedem Mitglied, das aus der KK ausgeschlossen werden soll, ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Gegen die Entscheidung der Kameradschaftsversammlung steht dem Betroffenen die Berufung innerhalb eines Monats an das Schiedsgericht des LV Südhannover-Braunschweig zu, das über die Berufung entscheidet.
§7 Organe der Kameradschaft
Die Organe der KK sind:
§ 8 Der Vorstand
- Dem Vorsitzenden
- Seinem Vertreter
- Dem Schatzmeister
- Dem Schriftführer
Sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorsitzende und sein Vertreter vertreten die KK gemeinsam oder jeweils einer von ihnen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Zu allen Vorstandssitzungen hat der Ehrenvorsitzende Zutritt und gilt als gern gesehener Berater. Der gesamte Vorstand wird nach einem feststehenden Turnus neu gewählt.
§ 9 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende leitet und führt die KK durch alle Belange und überwacht die Einhaltung der Satzungen und die Ausübung der aufgrund gültiger Beschlüsse getroffenen Vereinbarungen.
§ 10 Der Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der KK und hat über alle Bewegungen Buch zu führen. Abgehende Beträge oder Zahlungsanweisungen sind von ihm und dem Vorsitzenden, bzw. seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen.
Kassenberichte sind zu den jeweiligen Quartalsversammlungen möglich zu machen, zur Hauptversammlung Pflicht.
§ 11 Der Schriftführer
Der Schriftführer verfasst über jede Sitzung eine Niederschrift im Protokollbuch. Die Niederschriften sind vier Wochen vor Beginn der Jahreshauptversammlung im Schießheim bzw. beim 1. Vorsitzenden auszulegen und auf der J.H.V. zu genehmigen. Danach wird das Protokoll vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen mit dem Protokollführer unterschrieben.
§ 12 Der Schießwart
Der 1. Schießwart ist verantwortlich für die ordentliche Durchführung der jeweils angesetzten Übungsschießtage und hat über die Ergebnisse sowie über die eingenommenen Startgelder Buch zu führen. Ihm zur Seite stehen zwei Stellvertreter und der Jugendschießwart.
§ 13 Der Rechnungsausschuss
Der Rechnungsausschuss (Kassenprüfer) besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Jährlich wird zur Jahreshauptversammlung ein neues Mitglied gewählt, so dass dadurch einer ausscheidet. Die Dauer der Zugehörigkeit zum Rechnungsausschuss beträgt demzufolge zwei Jahre.
§ 14 Die Kameradschaftsversammlung
Eine Kameradschaftsversammlung findet auf Anordnung bzw. Einladung des Vorstandes quartalsmäßig oder im Bedarfsfall statt. Fristen und Ladungen wie § 15 dieser Satzung.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Kameradschaftsversammlung einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder der KK es verlangen.
§ 15 Die Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung lädt der Vorstand per E-Mail, schriftlich oder durch Aushang im Schießheim spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung ein.
Die Hauptversammlung regelt die Angelegenheiten der KK, soweit sie nicht vom Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung.
Sitz und Stimme in der Hauptversammlung hat jedes Mitglied. Bei der Beschlussfassung entscheidet in allen Fällen (außer zu §16 dieser Satzung) die einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt die Sache als abgelehnt.
Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
1. - Entgegennahme der Geschäftsberichte, Ehrungen und Auszeichnungen.
- Entgegenahme der Kassenberichte
- Entgegennahme der Jahresprotokolle
- Entgegennahme der Referatsberichte
- Entgegennahme der Kassenprüferberichte
- Antragstellung auf Entlastung des Vorstandes
- Durchführung fälliger Neuwahlen
- Behandlung etwaiger Sonderanträge
- Anregung und Aussprache
Sonderanträge zur Jahreshauptversammlung sind drei Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Jahreshauptversammlung kann auch Satzungsänderungen beschließen. Hierzu ist allerdings eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 16 Auflösung der Kameradschaft
Gemäß Bundessatzung § 6, Ziff. 3 können Kameradschaften, die mit der Zahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnungen im Rückstand bleiben oder deren Mitgliederzahl unter fünf herabsinkt, auf Anordnung des Bundesverbandes in der Mitgliederliste gestrichen werden.
Der Antrag der KK auf Auflösung muss von 1/3 der Mitglieder gestellt werden und kann nur durch eine Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
Zu dieser Versammlung ist der Kreisverbandsvorsitzende mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.
Bei Auflösung der KK oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KK an die Gemeinde Tappenbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Das Geschäftsjahr
Das Kameradschafts-Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 06.01.2018 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 07.01.2017, beschlossen in Tappenbeck, außer Kraft.
Tappenbeck, den 06.01.2018
_____________ ____________ ____________ ___________
Reinhold Wrieske Dietmar Kolley Elke
Dürkop Birgit Pflugrad
Vorsitzender stellv. Vorsitzender
Kassenwartin Schriftführerin