Satzung der KK Tappenbeck

Satzung

der

Kyffhäuser-Kameradschaft Tappenbeck

in der Fassung vom 13.06.2026

Hinweis:

Im Interesse der Lesbarkeit wird auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Selbstverständlich sind immer alle Geschlechter gemeint, auch wenn explizit nur eines der Geschlechter angesprochen wird. Die verkürzte Form hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1        Name, Sitz und Geschäftsjahr 2

§ 2        Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben. 2

§ 3        Mitgliedschaft 3

§ 4        Mitgliedsbeiträge. 3

§ 5        Beendigung der Mitgliedschaft 4

§ 6        Organe. 4

§ 7        Der Vorstand. 5

§ 8        Wahl und Amtsdauer des Vorstandes. 5

§ 9        Aufgaben des Vorstandes............................................ 5

§ 10     Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder 6

§ 11     Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes.. 6

§ 12     Der Rechnungsprüfungsausschuss. 7

§ 13     Die Mitgliederversammlung. 7

§ 14     Einberufung der Mitgliederversammlung....................... 8

§ 15     Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung. 8

§ 16     Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung........ 8

§ 17     Ehrenvorsitzender, Ehrenmitgliedschaft, Ehrungen. 9

§ 18    Datenschutz................................................................. 9

§ 19     Haftung der Kameradschaft 10

§ 20     Auflösung der Kameradschaft 10

§ 21    Inkrafttreten der Satzungsänderung............................ 10

         

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kyffhäuser-Kameradschaft Tappenbeck“, im Folgenden wird er kurz „KKT“ genannt.

 

  1. Er hat seinen Sitz in Tappenbeck.

 

  1. Das Geschäftsjahr der KKT ist das Kalenderjahr.

 

  1. Die KKT ist Mitglied des Kyffhäuserbundes e.V. mit Sitz in Rüdesheim und des Kyffhäuser Landesverbandes Südhannover-Braunschweig e.V. mit Sitz in Gartenstraße 3c, 38272 Burgdorf OT Berel, mit Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgericht Braunschweig unter der Vereinsregister-Nr.: 2530.

 

§ 2     Gemeinnützigkeit Zweck und Aufgaben

  1. Die KKT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Die KKT ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gesamtbetrieb ausgerichtet. Die Mittel der KKT dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der KKT fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der KKT.

 

  1. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der KKT keine Einzahlungen zurück.

 

  1. Ebenso darf die KKT ihre Mittel auch nicht für unmittelbare bzw. mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

In Übereinstimmung mit den Zielen des Kyffhäuserbundes e.V. (kurz KB genannt) befasst sich die KKT vor allem mit folgenden gemeinnützigen und sozialen Aufgaben:

 

  1. Pflege von Kultur und Brauchtum sowie die Bewahrung der Traditionen des Kyffhäuserbundes

 

  1. Pflege der Kameradschaft sowie Jugendpflege und Fürsorge

 

  1. Fürsorge für bedürftige und kranke Kameradinnen und Kameraden

 

  1. Herstellung freundschaftlicher Beziehungen und daraus sich ergebene Zusammenarbeit mit allen Institutionen, welche die Zielsetzung des KB e.V. bejahen

 

  1. Pflege des Sports und des Sportschießens, Durchführung von Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen, Abnahme von Sport- und Leistungsabzeichen, Schaffung und Erhalt von Sportstätten

 

  1. allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes
  2. durch Veranstaltungen sportlicher, jugendfördernder und kultureller Art wird die KKT bemüht bleiben, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu fördern und zu verstärken

§ 3     Mitgliedschaft

  1. Die KKT hat Mitglieder unter 18 Jahren ohne Stimmrecht und Mitglieder ab        18 Jahren und Ehrenmitglieder mit Stimmrecht.

 

  1. Die in der KKT zusammengefassten Einzelmitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des Kyffhäuser-Landesverbandes Südhannover-Braunschweig und des Kyffhäuserbundes. Die Satzung des Kyffhäuser-Landesverbandes ist für alle Mitglieder der KKT unabhängig von der Satzung der KKT bindend.

 

  1. Die Aufnahme der Mitglieder obliegt der KKT. Sie kann die Aufnahme ohne Angaben von Gründen ablehnen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landesverband einlegen. Dieser entscheidet endgültig.

 

  1. Die Mitgliedschaft kann erworben werden von jeder unbescholtenen Person, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Kyffhäuserbundes bekennt.

 

  1. Alle Einzelmitglieder haben eine mit ihrer Unterschrift versehene Beitrittserklärung abzugeben, die von der KKT unverzüglich an die Geschäftsstelle des Landesverbandes weiterzuleiten ist. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

 

 

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die KKT, über welche der geschäftsführende Vorstand entscheidet.

 

§ 4     Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied der KKT zahlt einen laufenden Jahresbeitrag, dessen Höhe vom geschäftsführenden Vorstand der KKT festgelegt wird. Dieser Beitrag kann je nach Situation angepasst werden, muss jedoch von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

  1. In diesem Beitrag sind die Zuwendungen an den Kreis-, Landes- und Bundesverband enthalten.

 

  1. Die Beiträge werden am 1.März eines jeden Jahres fällig und sind für das gesamte Jahr im Voraus zu entrichten.

 

  1. Jugendliche in der Ausbildung, Schüler, Studenten, Personen die ihren Grundwehrdienst ableisten, Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder sowie Mitglieder ab Vollendung des 80. Lebensjahres, zahlen nur noch die Hälfte des satzungsgemäßen Jahresbeitrages.

 

  1. Für außergewöhnliche Fälle, die der KKT größere Kosten verursachen, sind Sonderkassierungen erlaubt, diese bedürfen jedoch der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

 

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus der KKT
  5. durch Auflösung der KKT

 

  1. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss der KKT spätestens sechs Wochen vorher schriftlich erklärt werden. Gleichzeitig sind mit der Beendigung der Mitgliedschaft ordnungsgemäß der Mitgliedsausweis und alle vereinseigenen Gegenstände und Unterlagen zurückzugeben. Eine Rückzahlung geleisteter Zahlungen ist ausgeschlossen.

 

  1. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn Mitglieder mit der Entrichtung der laufenden Beiträge trotz zweifacher schriftlicher Anmahnung länger als drei Monate im Rückstand bleiben. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei

a)  erheblicher Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung

b)  Nichtbefolgung von Beschlüssen der zuständigen Organe

c)  vereins- sowie verbandswidrigem Verhalten

d)  groben Verstoß gegen waffenrechtliche Vorgaben

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist davon durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, das aus der KKT ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Betroffenen die Berufung innerhalb eines Monats an das Schiedsgericht des Landesverbandes Südhannover-Braunschweig zu, das über die Berufung entscheidet.

 

§ 6     Organe

          Die Organe der KKT sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

§ 7     Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand der KKT besteht aus
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer
  5. dem Hauptschießwart

 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. stellvertretenden Schatzmeister
  3. stellvertretenden Schriftführer
  4. den zwei stellvertretenden Hauptschießwarten
  5. dem Jugendwart
  6. der Frauenvertreterin
  7. dem Pressewart
  8. dem Fahnenträger
  9. dem Festausschuss

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

         

§ 8     Wahl und Amtsdauer des erweiterten Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder der KKT sein. Die Wiederwahl oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person im geschäftsführenden Vorstand ist unzulässig jedoch im erweiterten Vorstand möglich.

 

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes berechtigt, einen Ersatzmann aus der KKT zu wählen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

 

  1. Beim vorzeitigen Ausscheiden des 1. Vorsitzenden führt der 2. Vorsitzende die KKT kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.

 

 

§ 9     Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand der KKT obliegt die Vertretung der KKT nach außen gemäß § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

 

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung eines Jahresberichtes
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder
  5. Ehrungen von Mitgliedern

 (3)     Die Aufgabenstellung einzelner Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ergibt sich aus deren Bezeichnung (siehe § 10). Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der dann weitere Aufgaben aufgeführt bzw. die Aufgaben detaillierter beschrieben werden.    

 

§ 10    Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter

leitet und führt die KKT durch alle Belange und überwacht die Einhaltung der Satzung und die Ausübung der aufgrund gültiger Beschlüsse getroffenen Vereinbarungen.

  1. Der Schatzmeister

verwaltet das Vermögen der KKT und hat über alle Geldbewegungen Buch zu führen. Abgehende Beträge oder Zahlungsanweisungen ab 1.000,00 Euro sind von ihm und dem Vorsitzenden, bzw. seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen.

  1. Der Schriftführer

verfasst über jede Sitzung eine Niederschrift im Protokollordner. Die Protokolle müssen in klarer, einfacher und für alle Mitglieder verständlicher Sprache verfasst sein. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vier Wochen vor Beginn der Jahreshauptversammlung im Schießheim bzw. beim 1. Vorsitzenden zur Einsichtnahme auszulegen.

  1. Der Hauptschießwart

ist hauptverantwortlich für die ordentliche Durchführung der jeweils angesetzten Übungsschießtage und hat über die Ergebnisse sowie über die eingenommenen Startgelder Buch zu führen. Ihm zur Seite stehen zwei Stellvertreter und der Jugendschießwart.

 

§ 11    Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden in Textform einberufen werden, wobei es zusätzlich einer Tagesordnung bedarf. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 5 Tagen einzuhalten.

 

  1. Der Vorstand beschließt zu Beginn seiner Sitzung die Tagesordnung.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist.

 

  1. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

  1. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der       2. Vorsitzende. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu ihrer Gültigkeit vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb der vom Sitzungsleiter gesetzten Frist kein Einspruch erfolgt.

 

§ 12    Der Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss (Kassenprüfer) besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Jährlich auf der Mitgliederversammlung wird ein neues Mitglied gewählt, so dass dadurch einer ausscheidet. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig. Zur Kassenprüfung müssen mindestens 2 von ihnen anwesend sein.

 

§ 13    Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. die Mitglieder des Vorstandes wählen und abberufen
  2. die Mitglieder vom Rechnungsprüfungsausschuss wählen oder abberufen
  3. Mitglieder des Vorstandes, um die sich dieser selbst ergänzt, bestätigen
  4. die Tagesordnung der Mitgliederversammlung beschließen
  5. Richtlinien und Weisungen zur Arbeit der KKT beschließen
  6. Anträge beschließen
  7. die Tätigkeitsberichte des Vorstandes entgegennehmen und darüber beschließen
  8. den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegennehmen und darüber beschließen
  9. Satzungsänderungen entgegennehmen und darüber beschließen
  10. Protokolle der Mitgliederversammlung entgegennehmen und darüber beschließen
  11. den erweiterten Vorstand der KKT entlasten

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen beschließen. Hierzu ist allerdings eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

§ 14    Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des ersten Quartals, soll die Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
  1. das Interesse der KKT es erfordert
  2. gemäß §37 BGB mindestens ein Zehntel der Mitglieder der KKT die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen
  3. die vorangegangene Mitgliederversammlung beschlussunfähig war. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13/14/15/16 entsprechend.

 

§ 15    Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt werden.

 

  1. Satzungsänderungen, die Auflösung der KKT sowie die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Einladung und der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 16    Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter.

 

  1. Das Protokoll wird vom Schriftführer bzw. von seinem Stellvertreter geführt. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer.

 

  1. In der Regel wird offen abgestimmt. Beantragt ein Mitglied, die Versammlung darüber abstimmen zu lassen, ob geheim abgestimmt werden soll, dann muss der Versammlungsleiter diesem Verfahrensantrag stattgeben.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und die Presse zulassen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, d.h. Einladungsform und Einladungsfrist wurden eingehalten (§14).

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

  1. Zur Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie für die Beschlussfassung bzgl. einer Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§33 BGB).

Für die Beschlussfassung über die Auflösung der KKT bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§41 BGB).

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 17    Ehrenvorsitzender, Ehrenmitgliedschaft, Ehrungen

  1. Besondere Verdienste als Vorsitzender der KKT können durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden. Die Beschlussfassung über die Ernennung erfolgt auf Vorschlag vom geschäftsführenden Vorstand, durch den erweiterten Vorstand, in einfacher Mehrheit und wird auf der nächsten Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter vorgenommen.
  2. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht an Vorstandssitzungen mit beratender Funktion teilzunehmen. Auf der Mitgliederversammlung hat er das Recht wie jedes ordentliche Mitglied.
  3. Mitglieder, die sich um die KKT besonders verdient gemacht haben, können vom erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Entsprechende Vorschläge können von jedem Mitglied der KKT als Antrag mit entsprechender Begründung an den geschäftsführenden Vorstand bis 31.10. des lfd. Jahres gestellt werden, um die Ernennung zum Ehrenmitglied auf der nächsten Hauptversammlung vorzunehmen. Über den Vorschlag entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Versammlungsleiter überreicht dem zu ehrenden Mitglied eine Ehrenurkunde.
  6. Voraussetzung, dass das zu ehrende Mitglied der Ehrung zustimmt.

(7)      Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 18    Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der KKT werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Den Organen des Vereins, deren Mitarbeitern oder für die KKT-tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Mitglieder aus dem Verein hinaus.

 

§ 19    Haftung der Kameradschaft

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 20    Auflösung der Kameradschaft

  1. Gemäß Bundessatzung § 6, Ziff. 3 können Kameradschaften, die mit der Zahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnungen im Rückstand bleiben oder deren Mitgliederzahl unter fünf sinkt, auf Anordnung des Bundesverbandes in der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

  1. Der Antrag der KKT auf Auflösung muss von ein Drittel der Mitglieder gestellt werden und kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.

 

  1. Zu dieser Versammlung ist der Kreisverbandsvorsitzende mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.

 

  1. Bei Auflösung der KKT oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KKT an die Gemeinde Tappenbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 21    Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 10.01.2026 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 18.06.2022, beschlossen in Tappenbeck, außer Kraft.

 

 

 

 

 

Tappenbeck, den 13.06.2026     

 

______________            _______________     ____________                  ___________

Reinhold Wrieske           David Küssner            Elke Dürkop           Lara Uhle      
1. Vorsitzender               stellv. Vorsitzender    Kassenwartin          Schriftführerin

 

________________

Marco Strietzel                   
1. Schießsportleiter

 

KK Tappenbeck

Am Sportplatz            38479 Tappenbeck

Besucherzähler

Druckversion | Sitemap
© Reinhold Wrieske