Satzung der KK Tappenbeck

Satzung
Der Kyffhäuserkameradschaft Tappenbeck

in der Fassung vom 18. Juni 2022

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kyffhäuser-Kameradschaft Tappenbeck
Er hat ihren Sitz in Tappenbeck.
Die Kyffhäuser-Kameradschaft Tappenbeck (im folgenden kurz KK genannt) ist
Mitglied des Kyffhäuserbundes e. V. mit dem Sitz in Rüdesheim und des
Kyffhäuser Landesverbandes Südhannover-Braunschweig e. V. mit Sitz in
Gartenstr. 3C, 38272 Burgdorf OT Berel und in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Braunschweig unter Vereinsregister-Nr. 2530 eingetragen.


§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Die KK-Tappenbeck verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden, insbesondere bei Sozialleistungen. Die Mitglieder erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der KK keine Einzahlungen zurück.
Ebenso darf die KK ihre Mittel auch nicht für unmittelbare bzw. mittelbare
Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Aufgaben des
Kyffhäuserbundes fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer
nachgewiesenen Auslagen.

§ 3 Zweck und Aufgaben
Die KK bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
verankerten Staatsauffassung und zur freiheitlich demokratischen Staatsform, in
der Verpflichtung zur Heimat und zum Vaterland, zum deutschen Volk und seiner
Geschichte, in bewährter Tradition zur Pflichterfüllung.
Sie tritt ein für ein freies Deutschland, für die Gemeinschaft freier Völker und für
die Völkerverständigung.
Die KK ist an keine politische Partei und keine Konfession gebunden.
In Übereinstimmung mit den Zielen des KB e. V. befasst sich die KK vor allem mit
folgenden gemeinnützigen und sozialen Aufgaben:
a) Pflege von Kultur und Brauchtum sowie die Bewahrung der Traditionen des
Kyffhäuserbundes
b) Pflege der Kameradschaft sowie Jugendpflege und Fürsorge
c) Fürsorge für bedürftige und kranke Kameradinnen und Kameraden
d) Herstellung freundschaftlicher Beziehungen und daraus sich ergebene
Zusammenarbeit mit allen Institutionen, welche die Zielsetzung des KB e. V.
bejahen
e) Pflege des Sportes und des Sportschießens:
- Durchführung von Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen
- Abnahme von Sport- und Leistungsabzeichen
- Schaffung und Erhalt von Sportstätten
f) Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich des Grundgesetzes
g) Durch Veranstaltungen sportlicher, jugendfördernder und kultureller Art wird
die KK bemüht bleiben, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu fördern
und zu verstärken.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Die in der KK Tappenbeck zusammengefassten Einzelmitglieder sind
gleichzeitig Mitglieder des Landesverbandes Südhannover-Braunschweig

und des Kyffhäuserbundes. Die Satzung des Landesverbandes
Südhannover-Braunschweig ist für alle Mitglieder unabhängig von der
Satzung der KK Tappenbeck bindend.
2. Die Aufnahme der Mitglieder obliegt der KK Tappenbeck. Sie kann die
Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen einen solchen
Bescheid kann der Betroffene innerhalb eins Monats Beschwerde beim
Landesverband einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
3. Die Mitgliedschaft kann erworben werden:
a: Von jeder unbescholtenen Person, die sich zu den Aufgaben und Zielen
des Kyffhäuserbundes (KB) bekennt.
b: Von jedem Deutschen Soldaten und Angehörigen der ehemaligen
deutschen Wehrmacht, der Bundeswehr und deren Hinterbliebenen.
4. Alle Einzelmitglieder haben eine mit ihrer Unterschrift versehene
Beitrittserklärung abzugeben, die von der Kameradschaft unverzüglich an
die Geschäftsstelle des LV weiterzuleiten ist. Bei minderjährigen bedarf es
der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Die
Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme in die Kameradschaft, über welche
die Generalversammlung entscheidet.
5. Zu Ehrenmitgliedern der KK Tappenbeck kann der Vorstand
Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Kameradschaft besondere
Verdienste erworben haben.


§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied der KK zahlt einen laufenden Monatsbeitrag, dessen Höhe zu
bestimmen der KK obliegt und der, je nach Lage der Situation, geändert werden
kann, jedoch von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung
beschlossen werden muss. In diesem Betrag sind die Zuwendungen an den Kreis-
, Landes- und Bundesverband enthalten. Die Beiträge werden am 1. März eines
jeden Jahres fällig und sind für das gesamte Jahr im Voraus zu entrichten.
Jugendliche in der Ausbildung und Schüler zahlen die Hälfte des
satzungsmäßigen Beitrages. Personen die ihren Grundwehrdienst ableisten sind
während dieser Zeit beitragsfrei. Mitglieder ab Vollendung des 80. Lebensjahres
zahlen nur noch die Hälfte des laufenden Monatsbeitrages.

Für außergewöhnliche Fälle, die der KK größere Kosten verursachen, sind
Sonderkassierungen erlaubt.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung in der
Mitgliederliste und durch Ausschluss.
a) Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Quartals zulässig und muss der
KK mindestens sechs Wochen vorher schriftlich erklärt werden.
b) Die Streichung in der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Vorstandes,
wenn Mitglieder mit der Entrichtung der laufenden Beiträge trotz
zweimaliger schriftlicher Anmahnung länger als drei Monate im Rückstand
bleiben.
c) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei:
- erheblichen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Satzung
-Nichtbefolgung von Beschlüssen der zuständigen Organe
-Vereins- sowie verbandswidrigem Verhalten.
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Beschluss der
Kameradschaftsversammlung durch den Vorstand der KK. Dem Mitglied ist
davon durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen.
Jedem Mitglied, das aus der KK ausgeschlossen werden soll, ist zuvor
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Gegen die Entscheidung der Kameradschaftsversammlung steht dem
Betroffenen die Berufung innerhalb eines Monats an das Schiedsgericht des LV
Südhannover-Braunschweig zu, das über die Berufung entscheidet.
§7 Organe der Kameradschaft
Die Organe der KK sind:
a) Der geschäftsführende Vorstand
b) Der erweiterte Vorstand
c) Der Rechnungsausschuss (Kassenprüfer)
d) Die Kameradschaftsversammlung

§ 8 Der Vorstand
a) Der geschäftsführende Vorstand der KK besteht aus:
- Dem Vorsitzenden
- Seinem Vertreter
- Dem Schatzmeister
- Dem Schriftführer
Sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorsitzende und sein Vertreter
vertreten die KK gemeinsam oder jeweils einer von ihnen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
b) Zum erweiterten Vorstand gehören die Referatsleiter „Schießen“,
„Frauen“ und Jugendliche und deren Stellvertreter.
Zu allen Vorstandssitzungen hat der Ehrenvorsitzende Zutritt und gilt als gern
gesehener Berater. Der gesamte Vorstand wird nach einem feststehenden
Turnus neu gewählt.
§ 9 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende leitet und führt die KK durch alle Belange und überwacht die
Einhaltung der Satzungen und die Ausübung der aufgrund gültiger Beschlüsse
getroffenen Vereinbarungen.
§ 10 Der Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der KK und hat über alle
Bewegungen Buch zu führen. Abgehende Beträge oder Zahlungsanweisungen
sind von ihm und dem Vorsitzenden, bzw. seinem Stellvertreter,
gegenzuzeichnen.
Kassenberichte sind zu den jeweiligen Quartalsversammlungen möglich zu
machen, zur Hauptversammlung Pflicht.

§ 11 Der Schriftführer
Der Schriftführer verfasst über jede Sitzung eine Niederschrift im Protokollbuch.
Die Niederschriften sind vier Wochen vor Beginn der Jahreshauptversammlung
im Schießheim bzw. beim 1. Vorsitzenden auszulegen und auf der J.H.V. zu
genehmigen. Danach wird das Protokoll vom 1. Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter zusammen mit dem Protokollführer unterschrieben.


§ 12 Der Schießwart
Der 1. Schießwart ist verantwortlich für die ordentliche Durchführung der jeweils
angesetzten Übungsschießtage und hat über die Ergebnisse sowie über die
eingenommenen Startgelder Buch zu führen. Ihm zur Seite stehen zwei
Stellvertreter und der Jugendschießwart.


§ 13 Der Rechnungsausschuss
Der Rechnungsausschuss (Kassenprüfer) besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Jährlich wird zur Jahreshauptversammlung ein
neues Mitglied gewählt, so dass dadurch einer ausscheidet. Die Dauer der
Zugehörigkeit zum Rechnungsausschuss beträgt demzufolge zwei Jahre.
§ 14 Die Kameradschaftsversammlung
Eine Kameradschaftsversammlung findet auf Anordnung bzw. Einladung des
Vorstandes quartalsmäßig oder im Bedarfsfall statt. Fristen und Ladungen wie

 

§15 dieser Satzung.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Kameradschaftsversammlung
einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder der KK es verlangen.


§ 15 Die Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung lädt der Vorstand per E-Mail, schriftlich oder durch
Aushang im Schießheim spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung ein.

Die Hauptversammlung regelt die Angelegenheiten der KK, soweit sie nicht vom
Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung.
Sitz und Stimme in der Hauptversammlung hat jedes Mitglied. Bei der
Beschlussfassung entscheidet in allen Fällen (außer zu §16 dieser Satzung) die
einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt die Sache als abgelehnt.
Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
1. - Entgegennahme der Geschäftsberichte, Ehrungen und Auszeichnungen.
- Entgegenahme der Kassenberichte
- Entgegennahme der Jahresprotokolle
- Entgegennahme der Referatsberichte
- Entgegennahme der Kassenprüferberichte
- Antragstellung auf Entlastung des Vorstandes
- Durchführung fälliger Neuwahlen
- Behandlung etwaiger Sonderanträge
- Anregung und Aussprache
Sonderanträge zur Jahreshauptversammlung sind drei Tage vorher dem
Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Jahreshauptversammlung kann auch Satzungsänderungen beschließen.
Hierzu ist allerdings eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
notwendig.


§ 16 Auflösung der Kameradschaft
Gemäß Bundessatzung § 6, Ziff. 3 können Kameradschaften, die mit der Zahlung
der Beiträge trotz wiederholter Mahnungen im Rückstand bleiben oder deren
Mitgliederzahl unter fünf herabsinkt, auf Anordnung des Bundesverbandes in
der Mitgliederliste gestrichen werden.

Der Antrag der KK auf Auflösung muss von 1/3 der Mitglieder gestellt werden
und kann nur durch eine Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
anwesenden Mitglieder angenommen werden.
Zu dieser Versammlung ist der Kreisverbandsvorsitzende mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung
der Tagesordnung einzuladen.
Bei Auflösung der KK oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der KK an die Gemeinde Tappenbeck, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Das Geschäftsjahr
Das Kameradschafts-Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.


§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 18.06.2022
beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisherige Satzung in der Fassung vom 06.01.2018, beschlossen in Tappenbeck,
außer Kraft.


Tappenbeck, den 18.06.2022
_____________ ____________ ____________ ___________
Reinhold Wrieske Torsten Schmidt Elke Dürkop Birgit Pflugrad
Vorsitzender stellv. Vorsitzender Kassenwartin Schriftführerin

 

 

 

 

 

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